SAV Bad Gandersheim / Kreiensen e.V.

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Satzung des

Sportangler-Vereins Bad Gandersheim - Kreiensen e.V.
im Verband Deutscher Sportfischer e.V.

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Sportangler-Verein Bad Gandersheim - Kreiensen e.V. und hat seinen Sitz in Kreiensen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Gandersheim unter der Nr. 45 eingetragen

 

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. im Landesverband Niedersachsen, dessen Satzung im vollen Wortlaut für den Sportangler - Verein Bad Gandersheim - Kreiensen e.V. und seine Mitglieder bindend ist.

 

Sportfischer ist, wer die Sportfischerprüfung abgelegt hat, sich sportfischereilich betätigt und die Fischwaid als Liebhaberei mit der Angel ausübt.

 

 


§ 2

 

Der Verein verfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Sportangler-Verein steht auf dem Boden der Demokratie und bekennt sich zu der im Grund-gesetz verankerten Staatsauffassung und zu den Symbolen der Bundesrepublik Deutschland.

 

Er verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.

 

Beschlüsse und Anordnungen des Vereins werden im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes und deren Richtlinien ausgeführt.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der inneren Verbundenheit und Liebe zur Natur, der Gesund-erhaltung der Gewässer und damit der Erhaltung der Volksgesundheit.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)  Förderung der Vereinsjugend

b)  Vorbereitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens

 

c)  Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern

 

d) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer

 

e) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen, mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge

 

f) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Freizeitgelände, Booten und dazugehörigen Anlagen, Unterkunftshäusern sowie sonstigen Einrichtungen

g) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlichen Wasserläufen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es dürfen keine Mitglieder oder sonstige Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden, die das 12 Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und Fischereiordnung verpflichtet und die Sportfischerprüfung bei einem Landesverband des Verbandes Deutscher Sportfischer abgelegt hat oder sich verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Eintritt in den Verein die Sportfischerprüfung mit Erfolg ablegt.

 

Jugendliche von 12 bis 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und müssen durch diesen an- und abgemeldet werden.

 

Bei Vorhandensein einer Jugendgruppe (Jugendgruppe „Forelle“) gehören sie dieser an.

 

Einzelheiten regelt die Jugendordnung.

 

Passives Mitglied des Sportangler - Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden, die die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder zur Förderung des Angelsports.

 

Das passive Mitglied hat den vom Vorstand festzusetzenden Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr zu zahlen und erhält den Sportfischerpaß.

 

Ruhende Mitgliedschaft kann von Mitgliedern für jeweils 1 Jahr beantragt werden, die in der Berufsausbildung stehen und vom Heimatort abwesend sind oder in anderen besonderen Fällen. Der Antrag auf ruhende Mitgliedschaft muss zum Jahresanfang beim Vorstand eingegangen sein und gilt nur für 1 Kalenderjahr. Nach Ablauf dieser Frist muss der Antrag neu gestellt werden und wird neu entschieden. Ruhende Mitgliedschaft befreit nicht von der Beitragszahlung, sondern es wird für diese ein gesonderter Jahresbeitrag vom Vorstand festgesetzt. Eine Jahresangelkarte wird nicht herausgegeben und bereits ausgegebene Jahresangelkarten sind zurückzugeben. Falls das Mitglied, welches die ruhende Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, in den Vereinsgewässern angeln will, kann es sich bei den Ausgabestellen eine Gastkarte kaufen.

 

Verdiente Mitglieder, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und das 70. Lebensjahr vollendet haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und sonstigen Zahlungen befreit.

 

Die Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer e.V. und dessen zuständigen Landesverband.

 

 

 

§ 4
Aufnahme der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme der Mitglieder obliegt dem Vorstand.

 

Der Vorstandsbeschluss kann in der Hauptversammlung, in der die Aufnahme bekannt gemacht worden ist, von den Vereinsmitgliedern mit Stimmenmehrheit aufgehoben werden.


Die Aufnahme geschieht aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages des Aufnahmebegehrenden an den Vorstand.


Ist der Aufnahmeantrag vom Vorstand genehmigt, wird dem Aufnahmebegehrenden eine Aufnahmeerklärung von dem Schriftführer zugesandt.


Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu erheben, die von der Hauptversammlung festgesetzt wird.


Die Aufnahmegebühr ist mit der Einreichung der Aufnahmeerklärung sofort fällig und die Aufnahme in den Sportangler - Verein wird mit der Aushändigung des Sportfischerpasses bestätigt.

 

 

 

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  Tod


b)  Austritt


c)  Streichung wegen Nichtzahlung der Beiträge


d)  Ausschluss


e)  Auflösung des Vereins

Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Jahresschluss durch eingeschriebenen Brief (Einschreiben) an den Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) zulässig.

 

Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Mitgliedsbeiträge, Arbeitgebühren und sonstige Kosten zu entrichten.

 

Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn Mitglieder mit der Entrichtung der laufenden Beiträge trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand sind bzw. bleiben.

 

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied:

a) Ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.

Mitglieder müssen ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied:

a) Eigenpacht von Gewässern tätigt, die an die Vereinsgewässer angrenzen; und das ohne Zustimmung des Vereines,


b) sich eines Fischereivergehens oder einer Überschreitung schuldig macht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereines verstößt oder Beihilfe leistet, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute,


c) sich in sonstiger Weise unsportlich oder unkameradschaftlich verhält; gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Sportangler - Vereines durch sein Verhalten schädigt.

 

 

§ 6

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung.

 

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf alle oder nur bestimmten Vereinsgewässern


b) Zahlung von Geldbußen


c) Verweis mit oder ohne Auflage


d) Verwarnung mit oder ohne Auflage


e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten

 

 

§ 7

 

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch, der keine aufschiebende Wirkung hat, zulässig.

 

Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzureichen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig.

 

 


§ 8

 

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

Vereins- und Verbandspapiere sind Eigentum des Vereines und sind an diesen zurückzugeben.

 

Ausgeschlossene Mitglieder können in besonderen Fällen mit ¾ Mehrheit der Jahreshauptver-sammlung wieder aufgenommen werden.

 

 


§ 9

 

Die Vollmitglieder sind berechtigt:

a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln. Das Beangeln der Gewässer ist aber nur erlaubt, wenn der Angler im Besitz der Jahresangelkarte, Sportfischerpass, des Sportfischer - Prüfungsausweises ist (Jahresfischereischein soweit erforderlich) und diese beim Angeln bei sich führt.
 
b) Alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
 
c) Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Während einer Veranstaltung des Vereins (Anangeln, Pokalangeln, Königsangeln, Abangeln, Versammlungen usw.) ist das Angeln den Mitgliedern, die an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen, an den Vereinsgewässern nicht erlaubt!

 

Die passiven Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teil-zunehmen.

 

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 5 + 6 geahndet.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet das Sportfischen nur:

 

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der bekannten Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
 
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Fischereipapiere vorzulegen ebenso der erzielte Fang; sich auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen.

 

 

§ 10

 

Zur Reinhaltung der vereinseigenen Gewässer und Ufer ist ein Arbeitsdienst erforderlich, der im Rahmen des Umweltschutzes durch seine Mitglieder ausgeführt wird.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den angesetzten Arbeitstagen – dieser sollte möglichst ein Samstag sein – teilzunehmen.
Die Arbeitszeit des Arbeitsdienstes, die jedes Mitglied ausüben muss, wird von der Jahreshaupt-versammlung festgesetzt.
Bei Nichterscheinen oder Nichtableisten des Arbeitsdienstes ist eine Arbeitsgebühr zu zahlen, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

 

Vom Arbeitsdienst befreit sind:

 

a) Vorstandsmitglieder, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Arbeitsdienst ableisten,
 
b) Mitglieder über 60 Jahren,
 
c) Schwerbehinderte,
 
d) In besonderen Fällen nur auf Antrag,
 
e) Jugendliche unter 16 Jahren erfüllen ihren Arbeitsdienst im Rahmen der Jugendgruppe unter Aufsicht des Jugendleiters.

 

 

§ 11


Der Verein erhebt folgende Beiträge, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.

a) Aufnahmegebühr
 
b) Jahresbeitrag
 
c) Arbeitsgebühr
 
d) Mahngebühr (Schreib- und Portokosten)
 
e) Gebühr für Gastanglerkarten

Diese Beiträge und sonstige Gebühren werden erhoben zur Deckung der Vereinskosten, Fischbesatz, Geräte, Verwaltungskosten, Beihilfe für Jugendgruppe, Pachten, Porti und sonstige Ausgaben.

 

Die Aufnahmegebühr ist mit der Einreichung der Aufnahmeerklärung sofort fällig.

 

Der Jahresbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

a) Anteil des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.
 
b) Anteil des Landesverbandes Niedersachsen
 
c) Anteil des Vereins
 
d) Jugendliche Mitglieder von 12 bis 18 Jahren zahlen einen halben Anteil des Vereins.

Der Jahresbeitrag ist unteilbar und ist in einer Summe am Anfang eines Kalenderjahres fällig.

 

Die Arbeitsgebühr ist am Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.
 
Zur Zahlung der Jahresbeiträge und der Arbeitsgebühr wird den Mitgliedern eine Karenzzeit vom 1.  Januar bis 31. März eines jeden Kalenderjahres eingeräumt.
 
Das Mahnverfahren setzt am 1. April eines jeden Kalenderjahres ein. Um die  Unkosten des Mahnverfahrens zu ersetzen, wird von den Verursachern eine Mahngebühr erhoben (Porto und Schreibgebühren).
 
Sollte die erfolgte Mahnung erfolglos bleiben, dann erfolgt die Streichung in der Mitgliederliste wegen Nichtzahlung der Beiträge gemäß § 5 der Satzung.
 
Die angeforderten Beiträge werden dann auf dem Rechtsweg durch den Rechtsanwalt eingezogen. Die Kosten, die durch den Rechtsanwalt und den Gerichten entstehen, fallen dem Schuldner zur Last.
 
Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Härtefällen, Befreiung oder Ermäßigung zu gewähren. Stundungs- und Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, vor den Zahlungsterminen – spätestens aber bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres – einzureichen. Unbegründete Anträge werden abgelehnt.
 
Die Jahresbeitragsmarken und Jahresangelkarte werden dem Vereinsmitglied nur ausgehändigt, wenn alle Beiträge gezahlt worden sind und die Jahresangelkarte vom Vorjahr beim Kassenwart abgegeben ist.
 
Beiträge usw. sind nur auf das Konto des Vereins zu zahlen. Auf dem Bankbeleg sollte die Mitgliedernummer und der Zweck der Zahlung immer angegeben werden.
 
Der Kassenverwalter ist ermächtigt, Gelder anzunehmen, die durch Barzahlung bei ihm abgegeben werden. Er ist deshalb verpflichtet, dem Einzahler eine Empfangsbescheinigung auszustellen oder der Empfang wird durch die Ausgabe der Beitragsmarken und der Jahresangelkarte bestätigt.
 
Alle anderen Zahlungen an Vereins – und Vorstandsmitglieder sind unwirksam und gelten als nicht gezahlt.

 

 

 

§ 12

 

Sportangler, die sich besuchsweise vorübergehend in Kreiensen oder in der näheren Umgebung aufhalten, kann die Genehmigung zur Ausübung des Angelsportes in den Vereinsgewässern unter Einhaltung der gegebenen Bestimmungen durch Ausstellen einer Gastanglerkarte erteilt werden.

Gastanglerkarten dürfen nur befristet ausgestellt werden. Gastanglerkarten dürfen nur unter Vorlage der Sportfischer-Prüfungsurkunde mit oder ohne Sportfischerpass und Jahresfischereischein (soweit erforderlich) ausgegeben werden für:

e) 1 Tag
f) 3 Tage
g) 8 Tage
h) 1 Monat
i) 1 Saisonkarte.

Zur Ausgabe der Gastanglerkarten sind Ausgabestellen eingerichtet. Der Kassenverwalter hat am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres mit den Ausgabestellen die Gastanglerkarten abzurechnen.

 

 

 

§ 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

 

 


§ 14

Organe des Vereins


Organe des Vereines sind:

j) die Mitgliederversammlung
k) der Vorstand
l) der Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

§ 15

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Vorstandes im Bedarfsfall statt. Sie sind mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.


Zur „ordentlichen Jahreshauptversammlung„ ladet der Vorstand schriftlich, spätestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung ein.

 

Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.

Die Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

  1. Wahl des Versammlungsleiters, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter von ihrem Recht der Versammlungsleitung keinen Gebrauch machen,

  2. Erstattung des Geschäftsberichts und Bericht der einzelnen Vorstandsmitglieder für das abgelaufene  Kalenderjahr,

  3. Berichterstattung des Rechnungsprüfungsausschusses,

  4. Entlastung des Vorstandes,

  5. Wahl des Vorstandes, evtl. Ergänzungswahlen zum Vorstand,

  6. Beratung der vorliegenden Anträge,

  7. Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

  8. Festsetzung der Beiträge,

  9. Anträge und Verschiedenes

Jeder Antrag ist dem Vorstand spätestens 14 Tage vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.

 

Antragsberechtigt ist jedes Vollmitglied über 18 Jahre.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

In allen anderen Fällen entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-Gleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Eine „außerordentliche Versammlung„ muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder es verlangen. Die „außerordentliche Versammlung„ muss unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

 

 

 

 

§16

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenverwalter
e) dem Gewässerobmann und der Gewässerwarte
f) dem Jugendleiter
g) dem Sportwart

Der Vorstand wird von den Vereinsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Geschäftsführende Vorstand i.S. d. §26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer

Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit dem Kassenverwalter oder mit dem Schriftführer.

 

Erforderlichenfalls sind dem Vorstand als erweiterter Vorstand beizustellen:

a) der Umweltschutzobmann
b) der Wettkampfstaffelleiter
c) der 2. Kassenverwalter
d) der 2. Schriftführer
e) der 2. Jugendleiter

Der Vorstand gibt sich und dem Verein eine Geschäftsordnung.

 

 

 

 

§ 17

Der Vorsitzende

 

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen.
Der Vorsitzende ist an Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes und der Versammlung gebunden. Der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen ein, leitet die Versammlungen des Vereins, überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der aufgrund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.

 

 

 

 

§ 18

Der Schriftführer

 

Der Schriftführer ist für die gesamte schriftliche Arbeit innerhalb des Vereins verantwortlich. Er verfasst über jede Versammlung eine Niederschrift und legt sie der nächsten Versammlung zur Genehmigung vor. Nach erfolgter Genehmigung wird sie vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

 

Über besondere Vorkommnisse innerhalb des Vereines, die im öffentlichen Interesse liegen, hat er die Presse mit der Bitte um Veröffentlichung zu informieren.

 

 

 

 

§ 19

Der Kassenverwalter


Der Kassenverwalter verwaltet das gesamte Vereinsvermögen. Er nimmt Beiträge und Spenden gegen Quittung in Empfang und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat alle Zahlungsanweisungen auszuführen, die vom Vorsitzenden gegengezeichnet sind. Dem Vorsitzenden hat er vierteljährlich einen Kassenbericht vorzulegen.

 

 

 

 

§ 20

Der Rechnungsprüfungsausschuss


Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird in der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Der Rechnungsprüfungs-ausschuss prüft die Jahresrechnung und erstattet in der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht.

 

Wiederwahl eines Prüfers ist zulässig. Der zweite Prüfer muß neu für ein weiteres Jahr gewählt werden.

 

 

 


§ 21

Satzungsänderungen


Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen dürfen jedoch den Satzungen des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. und denen des Landesverbandes nicht widersprechen.

 

Die Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Begründung schriftlich gestellt und zwei Wochen  vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

Die Satzungsänderungen gem. § 19 Abs. 5 nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 


§ 22

Aufgabenbereich des Vorstandes


Der Aufgabenbereich des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

 

 

 

 

§ 23

Jugendordnung


Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Jugendordnung beschließen.

 

Hat der Verein mehr als 6 jugendliche Mitglieder, so ist eine Jugendgruppe zu bilden. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendleiter. Als Jugendleiter ist er zugleich Mitglied des Vereinsvorstandes.

 

Als Jugendliche gelten Mitglieder beiderlei Geschlechts ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche mit Zustimmung des Erziehungs-berechtigten werden.

 

Alle Jugendliche des Vereines gehören dem Landesverband an. Die Jugendgruppe  führt ein Jugend-leben nach eigener Ordnung. Sinn und Zweck jeder Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waid-gerechten Sportfischern zu erziehen, sie zu schulen und im jugendpflegerischem Sinn zu betreuen.

 

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben kein Stimmrecht und müssen Anträge an den Verein über den Jugendleiter stellen.

 

Im übrigen wird auf § 3 verwiesen.

 

 

 

 

§ 24

Gewässerordnung


Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Gewässerordnung beschließen.

 

Die Gewässerordnung des Vereines ist für alle Mitglieder bindend. Verstöße gegen die Gewässer-ordnung ziehen Strafen, wie im § 5+6 vorgesehen nach sich.

 

 

 

 

§ 25

Auflösung des Vereines


Die Absicht zur Auflösung des Sportangler-Vereins muss dem Landesverband drei Monate vor der Einberufung der „außerordentlichen Mitgliederversammlung„ für die Beschlussfassung zur Auflösung schriftlich bekanntgegeben werden.
Der Antrag auf Auflösung des Sportangler-Vereins muss von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden und kann nur durch eine Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern angenommen werden. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Vollmitglieder über 18 Jahre.

 

Der Sportangler-Verein ist verpflichtet, den Landesverband und den Bezirksvorsitzenden zu der Mitgliederversammlung einzuladen, in der über die Auflösung des Vereines ein Beschluss gefasst werden soll. Die Einladung hat durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung der Tagesordnung 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit Angabe des Ortes und der Zeit zu erfolgen.
Im Falle  der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereines an die Gemeinde Kreiensen, die ihrerseits das Vermögen ausschließlich und unmittelbar jugendpflegerischen Zwecken zuzuführen hat.

 

Mit der Auflösung des Sportangler-Vereins verliert dieser und die Mitglieder folgende Rechte:

 

a) der Verein:

Das Weiterführen von Emblemen des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. und deren Landesverband sowie seines eigenen Namens, Verlust aller durch die Mitgliedschaft bestehenden Versicherungen.
 
b) die Mitglieder:

Das Tragen von Emblemen des Sportangler-Vereins, der Treuenadeln (Vereinsabzeichen) sowie den Verlust des Unfall- und Haftpflichtschutzes.

 

Durch diese Satzung wird die Satzung vom 8. Januar 1966 aufgehoben.

 

Diese Satzung ist von der zum einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung genehmigt und tritt anstelle der Satzung vom 8. Januar 1966 in Kraft.

 

Kreiensen, den 27.01.1979


Der Vorsitzende:                                                                      Der Schriftführer:

i.V. 2. Vors. Werner Oelze                                                         Ursula Oelze

 

Der Kassenverwalter:   
Kurt Pieper

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